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Säkularismus · Mai 2026

Art. 137 WRV: Wie die „hinkende Trennung" das deutsche Staatskirchenrecht prägt

Mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 entstand das deutsche Modell einer asymmetrischen Trennung von Staat und Kirche. Über Art. 140 GG wirkt es bis heute. Ein Vergleich mit der französischen Loi 1905 und dem Schweizer Kantonsmodell zeigt das Profil.

Wenn Staatskirchenrechtler den deutschen Sonderweg charakterisieren, fällt regelmäßig die Formel von der „hinkenden Trennung”. Sie geht zurück auf Ulrich Stutz, der sie 1925 für das Weimarer Modell prägte, und beschreibt eine Konfiguration, die weder strikte Laizität nach französischem Vorbild noch eine Staatskirche nach britischer Tradition ist, sondern eine eigentümliche Mischform. Ihre normative Grundlage ist Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 – ein Artikel, der über Art. 140 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 bis heute fortgilt.

Der Text und seine Funktion

Art. 137 Abs. 1 WRV lautet schlicht: „Es besteht keine Staatskirche.” Der Satz markiert das Ende des landesherrlichen Kirchenregiments, das in den protestantischen Territorien seit der Reformation bestanden hatte. Die folgenden Absätze sind weniger berühmt, aber wichtiger für die Praxis. Abs. 3 garantiert den Religionsgesellschaften die selbständige Ordnung ihrer Angelegenheiten innerhalb der Schranken des allgemeinen Gesetzes. Abs. 5 verleiht denjenigen Religionsgesellschaften, die bisher Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) waren, diesen Status auf Dauer und eröffnet ihn auch anderen, die durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Abs. 6 räumt diesen Körperschaften das Recht ein, Steuern „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten” zu erheben.

Diese Konstruktion ist das Kernstück der „hinkenden Trennung”. Es gibt keine Staatskirche – aber es gibt einen privilegierten öffentlich-rechtlichen Status, eine staatliche Mitwirkung beim Kirchensteuereinzug, theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten, konfessionellen Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 3 GG) und Militär- wie Anstaltsseelsorge. Die Trennung verläuft nicht entlang einer scharfen Linie, sondern in einem System abgestufter Kooperationen.

Historischer Kontext

Die Weimarer Kompromissformel entstand in einer politisch fragilen Situation. Die Sozialdemokratie hatte 1918 die strikte Trennung von Staat und Kirche programmatisch gefordert; die katholische Zentrumspartei und die protestantischen Landeskirchen verteidigten ihre Privilegien. Hugo Preuß, der Verfassungsvater, suchte einen Mittelweg, der beide Seiten band, ohne eine Seite zu desavouieren. Das Ergebnis war ein Kompromiss, der die Substanz der bisherigen Stellung der Kirchen weitgehend bewahrte, ihre formale Verbindung mit dem Staat aber löste.

Diese Konstruktion überstand die NS-Zeit nominell, wurde aber durch das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 – zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich, unterzeichnet von Eugenio Pacelli und Franz von Papen – in einem entscheidenden Punkt überlagert. Das Konkordat regelt bis heute Fragen der katholischen Bischofsernennung und der theologischen Fakultäten. Seine Fortgeltung im Grundgesetz war Gegenstand einer berühmten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309), das die Bundesländer in der Bildungsgesetzgebung nicht zur Einhaltung konkordatärer Bestimmungen verpflichtet sah, das Konkordat selbst aber als fortgeltendes Bundesrecht anerkannte.

Art. 140 GG nahm 1949 die Kirchenartikel der WRV – Art. 136 bis 139 und 141 – als „Bestandteil dieses Grundgesetzes” auf. Diese Verweisungstechnik war eine pragmatische Lösung: Der Parlamentarische Rat wollte die delikate Materie nicht neu verhandeln und zugleich die Kontinuität sicherstellen. Das Ergebnis ist eine bis heute geltende Rechtslage, in der Verfassungsbestimmungen von 1919 im Range von Grundgesetz-Recht fortwirken.

Vergleich Frankreich: die Loi 1905

Die schärfste Kontrastfolie ist die französische Loi du 9 décembre 1905 concernant la séparation des Églises et de l’État, durchgesetzt unter Premierminister Émile Combes und Berichterstatter Aristide Briand. Sie beendet das napoleonische Konkordatssystem von 1801 und etabliert das Prinzip der laïcité: Die Republik anerkennt, finanziert und subventioniert keinen Kult (Art. 2). Religionsgemeinschaften sind privatrechtliche associations cultuelles. Der Staat zieht keine Kirchensteuer ein, finanziert keine Geistlichen, unterhält keine theologischen Fakultäten – mit Ausnahme der elsässisch-lothringischen Sondergebiete, in denen das Konkordat von 1801 aus historischen Gründen bis heute fortgilt.

Der Unterschied ist nicht nur quantitativ. Die laïcité versteht den Staat als religiös neutral in dem starken Sinn, dass er sich von religiösen Inhalten und Institutionen aktiv distanziert. Die deutsche „hinkende Trennung” versteht Neutralität schwächer: Der Staat sei, so die staatsrechtliche Klassik (etwa Konrad Hesse, Alexander Hollerbach), neutral im Sinne der Gleichbehandlung, nicht der Indifferenz. Er dürfe, ja solle mit Religionsgemeinschaften kooperieren, sofern er das in Wahrung der Gleichheit tue.

Schweizer Modell: Kantonale Vielfalt

Ein weiterer Kontrast ergibt sich in der Schweiz, in der die Religionsverfassung dezentral geregelt ist. Art. 72 der Bundesverfassung (BV) von 1999 weist die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat den Kantonen zu. Das Ergebnis ist ein Spektrum: Genf und Neuenburg haben eine strikte Trennung nach französischem Vorbild; die katholischen Kantone der Innerschweiz erkennen Landeskirchen mit weitgehenden Privilegien an; Zürich, Bern, Basel-Stadt und die meisten anderen Kantone haben ein Kooperationsmodell, das dem deutschen ähnelt, allerdings mit einer ausdrücklichen Anerkennung der jüdischen Gemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften (Zürich seit 2003).

Die Schweizer Konfiguration zeigt, dass „Trennung” und „Kooperation” Gradienten sind, keine binären Zustände. Der Sammelbegriff säkular ist mit höchst unterschiedlichen institutionellen Arrangements vereinbar.

Aktuelle Diskussionen

In Deutschland sind in den letzten Jahren mehrere Reformfragen diskutiert worden. Erstens die Ablösung der Staatsleistungen: Art. 138 Abs. 1 WRV verpflichtet die Länder, die historisch begründeten Staatsleistungen an die Kirchen abzulösen – eine Verpflichtung, die seit 107 Jahren nicht erfüllt ist. Ein Gesetzentwurf von Linke, Grünen und FDP aus dem Jahr 2020 scheiterte am Widerstand der Länder. Zweitens die Frage des kirchlichen Arbeitsrechts: Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 (BVerfGE 137, 273) die kirchlichen Loyalitätsobliegenheiten weitgehend bestätigt, der Europäische Gerichtshof in der Sache Egenberger (C-414/16) und IR (C-68/17) hat sie 2018 für mit dem EU-Antidiskriminierungsrecht teilweise unvereinbar erklärt. Die Anpassung der Grundordnung der katholischen Kirche ist 2022 erfolgt.

Drittens die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften als KdöR. Hier gibt es regionale Differenzierungen: Die Ahmadiyya Muslim Jamaat ist in Hessen (2013) und Hamburg (2014) als KdöR anerkannt; in Berlin und anderen Ländern sind entsprechende Anträge anhängig oder gescheitert. Die Anerkennung islamischer Gemeinschaften berührt die Anforderungen an Verfassungstreue und Dauerhaftigkeit, die Art. 137 Abs. 5 WRV stellt.

Was bleibt

Die „hinkende Trennung” ist kein verfassungsrechtlicher Schönheitsfehler, sondern eine bewusst gewählte Konfiguration mit Vor- und Nachteilen. Ihre Stärke liegt in der pragmatischen Einbindung der Religionsgemeinschaften in die staatliche Ordnung; ihre Schwäche in der schwer kontrollierbaren Privilegienstruktur.

Religionsverfassungsrechtliche Folgewirkungen

Die Konstruktion des Art. 137 WRV erzeugt eine Reihe von Folgefragen, die das Bundesverfassungsgericht in jahrzehntelanger Rechtsprechung präzisiert hat. Drei Linien sind besonders prägend.

Erstens die Frage nach dem Begriff der Religionsgesellschaft. Was eine Religionsgemeinschaft im Sinne der WRV sei, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen zur Anerkennung von Bahá’í-Gemeinden, Zeugen Jehovas und Ahmadiyya-Verbänden konkretisiert. Die Leitentscheidung BVerfGE 102, 370 (2000) – Zeugen Jehovas – stellte klar, dass die Loyalität zum demokratischen Verfassungsstaat nicht in dem Sinne verlangt werden dürfe, dass eine Gemeinschaft sich ausdrücklich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne; es genüge, dass sie diese nicht aktiv bekämpfe. Diese Differenzierung war für die Anerkennung islamischer Gemeinschaften wegweisend.

Zweitens das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 Abs. 3 WRV. Es schützt die Religionsgemeinschaften vor staatlichen Eingriffen in ihre internen Angelegenheiten – etwa in Fragen der Mitarbeiterauswahl, der Liturgie, der Lehrgewalt. Die Reichweite dieses Schutzes ist seit der genannten Egenberger-Entscheidung des EuGH 2018 (C-414/16) deutlich enger gefasst worden. Die kirchlichen Arbeitgeber dürfen Loyalitätsanforderungen nur dann stellen, wenn die jeweilige Stelle eine unmittelbare Nähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag aufweise; im Übrigen gelte das allgemeine Antidiskriminierungsrecht.

Drittens die Kirchensteuer nach Art. 137 Abs. 6 WRV. Die staatliche Mitwirkung beim Einzug ist eine deutsche Eigentümlichkeit, die im internationalen Vergleich selten ist. Sie funktioniert über die Finanzämter: Die Religionsgesellschaften erheben einen Zuschlag auf die Einkommensteuer (zwischen 8 und 9 Prozent je nach Bundesland), den die Finanzverwaltung gegen eine Aufwandsentschädigung einzieht. Konfessionsfreie zahlen keine Kirchensteuer; der Austritt aus einer Körperschaft erfolgt vor staatlichen Stellen (Standesamt oder Amtsgericht, je nach Land) und führt zur Streichung aus der Steuerliste.

Die Kirchensteuer als Sonderfall

Die Kirchensteuer hat das deutsche säkulare Verbandswesen tiefer geprägt, als es auf den ersten Blick scheint. Sie ist die finanzielle Grundlage der großen Kirchen – nach Zahlen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Deutschen Bischofskonferenz für 2024 zusammen über 13 Milliarden Euro jährlich – und sie ist Anlass der bekanntesten religionsrechtlichen Entscheidung der letzten Jahre. In der „Kirchensteuer-Entscheidung” BVerfGE 73, 388 (1986) hatte das Gericht festgestellt, dass die Kirchensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sei. In der Folgeentscheidung BVerwG 6 C 21.08 (2010, „Zerkawitz”) und BVerfGK 18, 384 (2012) wurde klargestellt, dass der Kirchenaustritt unter rein bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen wirksam sei, auch wenn ihn das Kirchenrecht religiös als Häresie qualifiziere.

Diese Rechtslage – die Trennung zwischen bürgerlich-rechtlicher Mitgliedschaft (kirchensteuerpflichtig) und sakramentaler Mitgliedschaft (im katholischen Verständnis durch die Taufe begründet und nicht widerruflich) – ist ein Lehrstück der „hinkenden Trennung”. Sie zeigt, dass das staatliche Recht eine eigene, säkulare Definition von Religionszugehörigkeit aufrechterhält, die mit der religiösen Selbstbeschreibung nicht deckungsgleich sein muss.

Reformszenarien

Eine ernsthafte Reform des Staatskirchenrechts müsste mindestens drei Aufgaben angehen. Erstens die Ablösung der Staatsleistungen (Art. 138 Abs. 1 WRV), die seit 107 Jahren überfällig ist; die Schätzungen der Ablösesumme bewegen sich zwischen 10 und 20 Milliarden Euro, je nach Methode. Zweitens die Reform des kirchlichen Arbeitsrechts, die die genannten EuGH-Vorgaben über die katholische Grundordnung von 2022 hinaus konsequent umsetzen müsste. Drittens die Gleichbehandlung weiterer Religionsgemeinschaften im KdöR-Status.

Wer sie reformieren will, sollte den französischen Vergleich nicht romantisieren – auch die laïcité hat ihre Friktionen, etwa im Streit um die Kopftuchregelungen seit 2004 (Loi 2004-228) oder um die burkini-Verbote des Sommers 2016 – und das Schweizer Modell als Hinweis darauf nehmen, dass Säkularität viele Gestalten kennt. Die Debatte ist offen; die Sätze von 1919 bestimmen ihre Grundlage.


Ressort: Säkularismus